TuS Glane

Gemeinsam in Bewegung

Logo Adobereader 128 Satzung Stand 2012-03-16

A. Allgemeines

  • § 1.  Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

    1. Der im Jahr 1929 gegründete Verein führt den Namen TuS Glane e.V.

    Er hat seinen Sitz in Bad Iburg, Stadtteil Glane und ist im Vereinsregister unter der Nummer 202 beim Amtsgericht Bad Iburg eingetragen.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Die Vereinsfarben sind schwarz/gelb.

  • § 2.  Zweck und Grundsätze

  1. Der TuS Glane setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen, indem er sportliche Übungen und Leistungen fördert.
    Zu diesem Zwecke betreibt und fördert er:
  • den Leistungssport
  • den Breitensport
  • den Gesundheitssport
  • den Freizeitsport
  • den Seniorensport
  • die sportliche Entwicklung von Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter
  • die Jugenderholung
  • die Freizeitpflege
  • die internationalen Begegnungen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  1. Der TuS Glane ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereines an die Stadt Bad Iburg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • § 3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der TuS Glane ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  • § 4. Rechtsgrundlage und Haftung

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des TuS Glane werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, die Ordnungen und durch die Satzungen der in §3 genannten Organisationen geregelt.
  2. Im Rahmen der Sportunfallversicherung sind die Mitglieder des TuS Glane gegen die in Zusammenhang mit den unter §2 genannten Betätigungen auftretenden Unfälle und Schäden versichert.
  3. Für Schäden des Vereines, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

B. Erwerb der Mitgliedschaft – Ehrungen

  • § 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft ist persönlich.
  3. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als ordentliche Mitglieder
    • Personen unter 18 Jahren als Vereinsangehörige.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  5. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird entgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monates die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung, einschließlich der erlassenen Ordnungen, unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
  6. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein ½ Jahr.
  • § 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im TuS Glane erlischt durch:
    • Tod,
    • Freiwilligen Austritt,
    • Streichung von der Mitgliedsliste,
    • Ausschluss,
    • Auflösung des TuS Glane.
      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und an dessen Vermögen.
  2. Der freiwillige Austritt kann halbjährlich durch Erklärung per Einschreiben an den Vorstand bis spätestens 30. Juni bzw. 31. Dezember erfolgen, sofern die Mindestmitgliedsdauer erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben werden. Ein evtl. vorhandener Mitgliedsausweis muss abgegeben werden.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgeprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschliessungsgründe sind insbesondere:
    • vorsätzliche Verstöße gegen die Satzungen bzw. die Interessen des Vereines,
    • sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    • unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
  5. Bei Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 6 Ziffer 4 kann das betreffende Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Dieser Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand im Rahmen der zeitlich folgenden Vorstandssitzung. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, hat er die Entscheidung der zeitlich folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ( § 11 Ziffer 2 u. 5 ). Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
  • § 7.                Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereines besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
  3. Die nach Abs. 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, sind aber beitragsfrei.

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • § 8. Beiträge und Gebühren

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist z. Zt. keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Für bestimmte Sportarten werden Zusatzbeiträge erhoben.
  2. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Bei einer Aufnahmegebühr ist diese bei der ersten Beitragszahlung fällig.
  3. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet  werden.
  4. Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung, Zusatzbeiträge sowie Mahngebühren vom Vorstand festgelegt.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, die beitragsfreie Mitgliedschaft auf Lebenszeit zu einem einmaligen Beitrag einzuräumen.
  6. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  • § 9.                Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied über 14 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechtes teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Vereinsangehörige ab zwölf Jahre üben die in einer evtl. vorhandenen Jugendordnung festgelegten Rechte aus.
  3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereines Sport betreiben. Die Mitwirkung in Sportarten, für die Zusatzbeiträge erhoben werden, ist dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.
  5. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen über die Nutzung der vereinseigenen oder dem Verein überlassenen Räumlichkeiten und Sportanlagen zu beachten und den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die bei Wettkämpfen und öffentlichen Auftritten vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
  8. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand des Vereines mitzuteilen.

D. Vertretung und Verwaltung des Vereines

  • § 10. Organe des Vereines

  1. Organe des Vereines sind:
    • die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
    • der Vorstand
    • der erweiterte Vorstand.
  • § 11.  Die Mitgliederversammlung

  1. In den ersten fünf Monaten eines jeden Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Diese wird vom Vorstand durch die Veröffentlichung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins­angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes,
    • sowie des Jahresrechnungsabschlusses.
    • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und außerordentliche Vorhaben, die ein Eigenkapital von mehr als 10.000,-- € erforderlich machen.
    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.
    • Verleihung von Ehrungen.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines.
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand oder einzelner Vereinsmitglieder auf die Tagesordnung gebrachte Themen.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im übrigen gelten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Versammlung entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung einschließlich der Wahlen ist die Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  •  § 12.  Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
      • dem I. Vorsitzenden
      • dem II. Vorsitzenden
      • dem Schriftführer
      • dem Schatzmeister
    2. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
      • dem Jugendwart
      • dem Gleichstellungs- und Generationenbeauftragten
      • dem Beauftragten für EDV-Mitgliederverwaltung
      • dem Abteilungsleiter Breiten- und Freizeitsport
      • dem Abteilungsleiter Fußball
      • dem Abteilungsleiter Gesundheits- und Rehasport
      • dem Abteilungsleiter Kindersport
      • dem Abteilungsleiter Tanzen
      • dem Abteilungsleiter Tennis
      • dem Abteilungsleiter Tischtennis
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der I. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert darüber hinaus den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereines, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlungen.
    Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
      • Sportentwicklung
      • Leistungssport
      • Freizeit- und Breitensport
      • Gesundheitssport
      • Seniorensport
      • Kinder- und Jugendsport
      • Öffentlichkeitsarbeit
      • Sponsoring
      • Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
      • Rechts- und Sozialfragen

        Alles Weitere regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung mit Stellen- und Organisationsplan.
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bzw. der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis der oder die Nachfolger gewählt oder berufen sind.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden dessen / deren Aufgaben bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der I. Vorsitzende, der II. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der I. Vorsitzende (oder bei Verhinderung der II. Vorsitzende) kann an allen Sitzungen der Organe mit Sitz und Stimme teilnehmen.
  6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, Ehrenamtspauschale von z. Zt. maximal 500 € jährlich, ausgeübt werden.
  8. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  10. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte mit einer maximalen Vergütung von monatlich 400 € im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung anzustellen.
  • § 13.             Die Fachausschüsse

  1. Für die in §12 festgelegten Aufgabenbereiche werden zusätzlich Fachausschüsse tätig oder können tätig werden. Diese Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
  2. Die Fachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart bzw. für gezielte Aufgaben gebildet. Sie unterstehen dem für ihren Bereich zuständigen Vorstandsmitglied, das ebenfalls an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen kann. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse kann je nach Aufgabenstellung bzw. Stärke der Fachabteilung unterschiedlich sein.
  3. Die Fachausschüsse werden entweder vom Vorstand berufen oder aus der Mitte der einzelnen Fachabteilungen gewählt. Sie wählen dann den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und sollte nach Möglichkeit in den Jahren beginnen, in denen keine Vorstandswahlen sind.
  • § 14.             Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des TuS Glane angehören.
  2. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer muss mindestens ein Prüfer gewählt werden, der im Vorjahr nicht als Rechnungsprüfer tätig war.
  3. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, sowie die Kassenprüfung sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  5. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

E. Sonstige Bestimmungen

  • § 15.             Auflösung des Vereines – sonstige Bestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt ”Auflösung des Vereines” stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies:
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
    • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stadt Bad Iburg zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  5. Sollte eine Satzungsänderung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen berührt.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Iburg.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.2002 genehmigt, am 12.03.2010 um die Absätze 6 – 10 in §12 ergänzt und am 16.03.2012 die § 9, Satz 1 und 12, Sätze 1+2 geändert.